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221549

(1973) Soziologie, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.

Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts

Manfred Rehbinder

pp. 354-368

Die Frage nach den gesellschaftlichen Funktionen des Rechts ist die Frage nach den Leistungen des Rechts für die Gesellschaft1: Wozu dient das Recht überhaupt? Was will das Recht in der Gesellschaft bewirken? Zu welchen Zwecken werden Rechtsregeln aufgestellt und durchgesetzt? Die Beantwortung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit der Rechtssoziologie - der Wissenschaft von der Interdependenz von Recht und Sozialleben 2. Diese antwortet in der Regel: Das Recht ist ein soziales Herrschaftsinstrument, das durch Ausgleich widerstreitender Interessen den Zusammenhalt der Gemeinschaft erhalten und fördern soll. Das Recht ist mit anderen Worten ein wichtiger Bestandteil jenes gesellschaftlichen Integrationsprozesses, den die Soziologie als soziale Kontrolle bezeichnet. Die soziale Funktion des Rechts besteht damit in der Gruppen-integration. So spricht der amerikanische Rechtssoziologe und Vater des amerikanischen Handelsgesetzbuches, Karl N. Llewellyn, vom »job of producing and maintaining the groupness of a group« 3, und schon beim Begründer der Rechtssoziologie, Eugen Ehrlich, heißt es: »Recht ist vor allem Organisation 4

Publication details

DOI: 10.1007/978-3-322-83511-6_21

Full citation:

Rehbinder, M. (1973)., Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts, in G. Albrecht, H. Daheim & F. Sack (Hrsg.), Soziologie, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften, pp. 354-368.

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